Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Cornelius Deutschland GmbH
zur Verwendung gegenüber Kaufleuten und Unternehmen

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Cornelius Deutschland GmbH (nachfolgend: Cornelius) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die Cornelius mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: Auftraggeber) über die von Cornelius angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Waren durch den Auftraggeber gelten die hier aufgestellten Bedingungen als angenommen. Diese allgemeinen Zahlungs- und Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Etwaigen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird insoweit widersprochen, wie diese mit den hier geregelten Bedingungen im Widerspruch stehen oder sofern diese Regelungen treffen, die über die hier geregelten Bedingungen hinaus-gehen. Auch wenn Cornelius auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Alle Angebote von Cornelius sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. Der Auftraggeber ist gegenüber Cornelius an seinen Lieferauftrag/seine Bestellung ab dessen/deren Eingang bei Cornelius gebunden. Lieferaufträge/Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Cornelius. Als schriftliche Bestätigung gilt auch eine bezüglich des jeweiligen Auftrags an den Auftraggeber versandte Rechnung.

3. Soweit die von Cornelius erteilte Auftragsbestätigung im Hinblick auf Preise, Lieferkonditionen oder den Regelungen dieser AGB Besserstellungen zu Gunsten des Auftraggebers enthält, geltend diese Abweichungen von dem Auftraggeber als akzeptiert.

4. Darstellungen des Gegenstands der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sowie Angaben von Cornelius zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten und/oder Toleranzen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5. Cornelius behält sich das Eigentum und/oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Werkzeugen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von Cornelius weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich zu machen, sie bekannt zu geben, selbst oder durch Dritte zu nutzen oder sie zu vervielfältigen. Der Auftraggeber ist ver-pflichtet, diese Gegenstände auf Verlangen von Cornelius vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlungen

1. Die Verkaufspreise von Cornelius verstehen sich als Nettopreise für den in der jeweiligen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Etwa entstehende Umsatzsteuer wird gegebenenfalls gesondert - in dem gesetzlich geregelten Umfang und in der gesetzlich geregelten Höhe - ausgewiesen und berechnet. Die Verkaufspreise gelten - vorbehaltlich besonderer Vereinbarung - ab dem unter § 4 bestimmten Erfüllungsort und zwar ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten, die ebenfalls gesondert berechnet werden.

2. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von Cornelius zugrunde liegen und die Lieferungen erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von Cornelius (jeweils ab-züglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Angebotsabgaben oder Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Ablieferung die Löhne, die Preise für die Rohstoffe, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, ist Cornelius berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Auftraggeber ist zum Rücktritt nur dann berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist deren Eingang bei Cornelius. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist Cornelius berechtigt Verzugszinsen zu berechnen. Der Zinzsatz für die Verzugszinsen liegt gemäß § 288 Abs.2 HGB 8% über dem aktuell geltenden Basiszinssatz.

5. Bei Kleinaufträgen unterhalb eines Nettoauftragswertes von Euro 100,00 erheben wir eine Fracht- und Verpackungskostenpauschale von Euro 15,00 mit der Warenrechnung.

6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Cornelius ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleitung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von Cornelius durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Erfüllungsort ist der Sitz von Cornelius, sofern in der Auftragsbestätigung kein anderer Ort angegeben ist. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber geht die Gefahr auf diesen über. Der Übergabe an den Auftraggeber steht die Übergabe an einen Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten gleich.

2. Von Cornelius in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen geltend stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist (Fixgeschäft). Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

3. Cornelius haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten) verursacht worden sind, die Cornelius nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse Cornelius die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Cornelius zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungspflichten oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Cornelius vom Vertrag zurücktreten.

4. Cornelius ist zu Teillieferungen berechtigt, insbesondere wenn

• die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

• die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist

5. Gerät Cornelius mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung von Cornelius auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 6 dieser Bedingungen beschränkt.

6. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung auf der Grundlage eines Deckungsgeschäfts zu gleichen Konditionen bleibt vorbehalten. Cornelius wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der vertragsgegenständlichen Waren oder deren Vorprodukte informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Auftraggeber unverzüglich erstatten (Ausgleich der Vorkasse).

§ 5 Allgemeine Haftung

1. Cornelius haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Cornelius nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung sogenannter Kardinalpflichten. Bei Kardinalpflichten im Sinne von Satz 2 handelt es sich um Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Satz 2 ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Cornelius ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist völlig ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sogenannte Kardinalpflichten im Sinne des Absatz 1 Satz 2 verletzt wurden oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden beiden Absätze erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 6, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

§ 6 Haftung für Verzug

Cornelius haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit - selbst oder ihres Vertreters oder Erfüllungsgehilfen - nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Cornelius ist in Fällen grober Fahrlässigkeit und der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von Cornelius wegen Verzögerung der Leistung bezüglich Schadensersatzes neben der Leistung auf 10 % und bezüglich des Schadensersatzes statt der Leistung auf 20 % des Nettowertes der Lieferung (ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten) begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind - auch nach Ablauf einer etwaigen Cornelius gegenüber gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 7 Haftung für Unmöglichkeit

Cornelius haftet bei Unmöglichkeit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Cornelius ist in Fällen grober Fahrlässigkeit uns der Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung von Cornelius wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 30 % des Netto-Wertes der Lieferung (ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten) begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 8 Beanstandung und Mängelhaftung

1. Nach Übergabe der Ware prüft der Auftraggeber diese unverzüglich. Mängel, die der Auftraggeber bei der Prüfung entdeckt, hat dieser unverzüglich schriftlich Cornelius anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als abgenommen und der Mangel als genehmigt. Zeigt sich ein verdeckter Mangel erst später, ist die Mängelanzeige ebenfalls unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang bei Cornelius anzubringen.

2. Soweit die Vertragsgegenstände unter Abkürzung des Lieferwegs nicht an den Auftraggeber, sondern auf dessen Weisung an einen Dritten übergeben oder geliefert werden, ist dieser Dritte durch den Auftraggeber ermächtigt und verpflichtet, die vorgenannten Pflichten und Obliegenheiten des Auftraggebers wahrzunehmen. Der Auftraggeber hat sich das Verhalten des Dritten als eigenes Verhalten zurechnen zu lassen.

§ 9 Verpflichtung zur Nachlieferung

Cornelius ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung oder -herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Ein Fehlschlagen im Sinne der vorangegangenen Regelung liegt vor, wenn auch die zweite Nachlieferung fehlerhaft war. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

§ 10 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Cornelius die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung Cornelius zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

2. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist grundsätzlich ausgeschlossen bei der Bestellung von Produkten, die speziell nach den Wünschen und Anforderungen des Auftraggebers hergestellt und geliefert werden (so genannte „Specials"), bei denen im Falle eines Rücktritts des Auftraggebers ein Weiterverkauf nicht oder nur nach Umbau oder technischen Änderungen möglich ist, es sei denn, dass der Rücktritt durch den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung erklärt wird und Cornelius bereits getätigte Einkaufsaufträge kostenfrei stornieren kann. Anderenfalls ist ein Rücktritt nur möglich, wenn der Auftraggeber die bereits angefallenen Arbeits- und Materialkosten übernimmt.

§ 11 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr.

2. Die Verjährungsfristen nach dem vorstehenden Absatz 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Cornelius, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Cornelius bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Absatz 1.

3. Die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Absätzen 1 und 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.

b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Cornelius den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Cornelius eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung übernommen hat. Hat Cornelius einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten an Stelle der in dem vorstehenden Absatz 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungs-fristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden

c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2.

d) Die Verjährungsfristen gelten nicht für Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gemäß §§ §§ 445a, 445b BGB.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit dem Eintritt des Gefahrübergangs im Sinne von § 4 Absatz 1.

§ 12 Rückgriff (§ 445a BGB)

Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen Cornelius gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

§ 13 Rücksendung beanstandeter Waren

Beanstandete Waren dürfen nur mit der Genehmigung oder der Anerkennung eines Gewährleistungsanspruchs an Cornelius zurückgesandt werden.

§ 14 Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen von Cornelius gegen den Auftraggeber, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch bezüglich der jeweiligen Saldoforderungen von Cornelius gegenüber dem Auftraggeber, im Eigentum von Cornelius (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Die Übertragung des Eigentums erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Bei Pflichtverletzung durch den Auftraggeber, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Cornelius auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe der gelieferten Waren verpflichtet. Im Herausgabeverlangen von Cornelius liegt keine Rücktrittserklärung durch diese, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

2. Verbindet, verarbeitet oder vermischt der Auftraggeber die von Cornelius unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mit anderen Waren, die nicht im Eigentum von Cornelius stehen, steht dieser das Miteigentum an den verbundenen, verarbeiteten oder vermischten Waren in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnung der anderen fremden Ware zu. Der Auftraggeber verwahrt diese Ware unentgeltlich für Cornelius.

3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf  Cornelius übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Cornelius abgetreten. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren, die nicht im Eigentum von Cornelius stehen, veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Auftraggeber nicht befugt. Die Befugnis von Cornelius, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Cornelius verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, kann Cornelius verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Übersteigt der Wert der für Cornelius bestehenden Sicherheiten die Forderungen von dieser gegenüber dem Auftraggeber um mehr als 10 %, ist Cornelius auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von Cornelius verpflichtet.

6. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Auftraggeber Cornelius unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Genehmigung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

§ 15 Datenschutz

Alle Daten werden gemäß der Datenschutzgesetze und anderer gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften elektronisch und/oder manuell gespeichert. Soweit zur Geschäftsabwicklung oder nach Gesetzen und Vorschriften notwendig, geben wir die Daten (oder Teile davon) auch an Dritte, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, weiter.

§ 16 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit einer Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder in einem auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen Vertrag lässt die Wirksamkeit dieser Geschäftsbedingungen und des entsprechenden Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.

§ 17 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Bedingungen geschlossen wurden, ist das für den Sitz von Cornelius zuständige Gericht. Dabei gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Verkaufs AGB Cornelius Deutschland GmbH
Stand 10/2018

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