Einkaufsbedingungen der Cornelius Deutschland GmbH und von deren verbundenen Unternehmen

1. Allgemeines

a) Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Cornelius Deutschland GmbH (nachfolgend „Cornelius Deutschland GmbH“ oder „wir“/“uns“). Entgegenstehende, ergänzende oder sonst von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Auch die vorbehaltslose Annahme einer Lieferung oder Zahlung auf eine Lieferung gilt nicht als Anerkennung entgegenstehender, ergänzender oder sonst abweichender Bedingungen des Lieferanten.

b) Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten aus Anlass des Vertragsabschlusses getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Rechtserhebliche einseitige Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Lieferanten, die Unternehmer gemäß § 14 BGB sind.

d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten.

2. Angebote/Bestellungen, Unterlagen

a) Soweit unsere Angebote/Bestellungen nicht ausdrücklich eine abweichende Bindungsfrist enthalten, halten wir uns an diese 14 Tage ab dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme durch den Lieferanten ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung aus einem Rahmenvertrag werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Arbeitstagen seit Zugang des Abrufs widerspricht.

b) Angebote des Lieferanten sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch für Kostenvoranschläge. Wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde, übernehmen wir keine Kosten und zahlen keine Vergütung für Besuche, Planung und sonstige Vorleistungen, die der Lieferant erbringt.

c) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten übermittelt haben, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind nur für den Zweck der Bearbeitung unserer Anfrage/Bestellung zu verwenden. Nach schriftlicher Aufforderung von uns sind sie unverzüglich zurückzugeben. Die schriftlichen Unterlagen sind unverzüglich an uns herauszugeben und überlassene Daten sind zu löschen, soweit der Lieferant nicht innerhalb der in § 2 a) bestimmten Frist die Bestellung annimmt.

3. Zulieferer, Subunternehmer

a) Der Lieferant hat für Lieferungen/Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen/Leistungen einzustehen, soweit diese seine Erfüllungsgehilfen sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Lieferant uns gegenüber die Herstellung der Lieferungen/Leistungen schuldet.

b) Die Beauftragung von Subunternehmern durch den Lieferanten bzw. die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig und berechtigt uns bei Verstoß hiergegen, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen fristlos zu kündigen und bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz zu verlangen.

4. Lieferung, Verzug

a) Die in unseren Angeboten/Bestellungen angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Wenn in der Bestellung keine Lieferfrist angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt die Lieferfrist 2 Wochen ab Vertragsschluss. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf deren Eingang (bei Werkleistungen auf den Eingang des abnahmefähigen Werks) bei der von uns angegebenen Empfangsstelle an. Vorzeitige Lieferungen sind unzulässig. Bei vorzeitiger Lieferung behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

b) Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung/Leistung sowie beim Eintritt von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit bzw. der vereinbarte Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten werden kann, sind wir unverzüglich unter Angabe der Verzögerungsgründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu benachrichtigen. Unser Recht, gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

c) Gerät der Lieferant in Verzug, so wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes pro angefangene Woche fällig, höchstens jedoch 5 % des Bestellwerts. Wir können die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Wenn wir die verspätete Lieferung/Leistung annehmen, werden wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet.

d) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung/Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung/Leistung zustehenden gesetzlichen und/oder vertraglichen Ansprüche. Für die Vertragsstrafe gilt insofern die Regelung in vorstehendem Absatz.

e) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns die Rücksendung der zu viel gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.

f) Auf das Ausbleiben notwendiger und von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb der gesetzten Frist, die angemessen sein muss, erhalten hat

g) Haben wir den Lieferanten über den Verwendungszweck der Lieferungen/Leistungen unterrichtet oder ist dieser Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar, so ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen/Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen.

h) Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen der Beschaffenheit der Ware, insbesondere der Art des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung gegenüber bislang erbrachten gleichartigen Lieferungen/Leistungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und detailliert darzulegen. Änderungen solcher Art bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Ohne die Zustimmung gelten die Lieferungen/Leistungen wegen der geänderten Beschaffenheit als mangelhaft und uns stehen diesbezüglich Mängelansprüche zu. Auch Schadensersatzansprüche wegen der mangelnden Anzeige bleiben vorbehalten.

5. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Umstände

a) Umstände, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung unvorhersehbar waren und uns die Abnahme der Lieferung/Leistung unmöglich machen, befreien uns für die Dauer und den Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Umstände nicht mit zumutbaren Mitteln abwenden können.

b) Höhere Gewalt, d.h. Ereignisse wie Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen o.ä. befreien den betroffenen Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

c) Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt berechtigt, wenn die Lieferung/Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung für uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.

6. Versand, Gefahrübergang

a) Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in der Niederkasseler Lohweg 181-183, 40547 Duesseldorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

b) Direktlieferungen unmittelbar an unsere Kunden sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig und müssen in unserem Namen erfolgen. Dieser Versand ist uns am Versandtag anzuzeigen.

c) Teillieferungen oder Restlieferungen sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Für Teillieferungen trägt der Lieferant die Mehrkosten, es sei denn, die Teillieferung wurde vereinbart.

d) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb Deutschlands „frei Haus". Die Versand- und Verpackungskosten (einschließlich Versicherungskosten), Montage- und Aufstellungskosten, Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben gehen zu Lasten des Lieferanten.

Bei vereinbarter Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit wir keine bestimmte Beförderung vorgeschrieben haben. Stückgutanlieferung hat, soweit nicht anders vereinbart, durch die Deutsche Bahn AG zu erfolgen, sofern nicht durch eigene Fahrzeuge des Lieferanten ausgeliefert wird. Wir behalten uns vor, Routingorder auszustellen. Mehrkosten wegen einer schuldhaft nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift oder für eine zur Einhaltung eines Liefertermins notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.

e) Liefergegenstände sind sachgemäß zu verpacken und zu versenden, wobei mindestens die gesetzlichen Bestimmungen der Verpackungsverordnung einzuhalten sind. In Versandanzeigen, Lieferscheinen und Rechnungen sind unserer Bestell-Nr. und Positions-Nr. sowie Sachnummer bzw. Kontierung anzugeben.

f) Der Lieferant hat alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse) beizubringen, die für uns zur Erlangung von Zoll- und/oder anderen Vergünstigungen (z.B. Rabattierungen/Boni für Produkte „Made in Germany") erforderlich sind. Weicht der Warenursprung von der uns vorliegenden Lieferantenerklärung ab, ist auf dem Lieferschein und der Rechnung auf die Änderung, mit Angabe des Ursprungslandes, besonders hinzuweisen.

g) Kosten einer Versicherung der Ware, insbesondere Transportversicherungen, werden von uns nicht übernommen. Soweit die ADSp Anwendung finden, verzichten wir ausdrücklich auf die Haftungsversicherung gemäß ADSp. Diese Kostenregelung enthält jedoch keine Anweisung an den Lieferanten, von einer Versicherung abzusehen.

h) Der Lieferant haftet für alle Kosten, die uns durch seine schuldhafte Nichtbefolgung der vorstehenden Vorschriften zum Versand oder durch mangelhafte bzw. falsche Adressierung der Sendung entstehen.

i) Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage und bei sonstigen Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei sonstigen Lieferungen mit dem Eingang bei der von uns angegebenen Empfangsstelle über.

7. Rechnungen, Preise und Zahlungsbedingungen

a) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zweifach einzureichen. Sie müssen unsere Bestell-Nr. und Positions-Nr. sowie Sachnummer bzw. Kontierung enthalten. Die Umsatzsteuer ist stets auszuweisen.

c) Zahlungen sind von uns, sofern nicht anders vereinbart, nach Zahlungsfristbeginn innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen ohne Abzug zu leisten. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung/Leistung vollständig erbracht und uns eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung zugegangen ist. Soweit der Lieferant Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Dokumentationen oder andere Unterlagen mitzuliefern hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung/Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen voraus. Die Zahlungsfrist beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Liefertermin. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bank maßgebend.

d) Wenn die Lieferung/Leistung mangelhaft ist und uns ein Nacherfüllungsanspruch zusteht, können wir die Zahlung gemäß § 320 BGB verweigern. Solange das Leistungsverweigerungsrecht besteht, befinden wir uns nicht in Zahlungsverzug.

e) Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz der Cornelius Deutschland GmbH.

f) Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen/Leistungen als vertragsgemäß.

8. Mängelhaftung

a) Die Lieferungen/Leistungen müssen die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, insbesondere den Spezifikationen und sonstigen Angaben, wie technischen Normen und anderen in der Bestellung bezeichneten Vorschriften und in Bezug genommenen Produktbeschreibungen entsprechen. Die Lieferungen/Leistungen müssen zudem den allgemein anerkannten Regeln der Technik, gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsbestimmungen und Umweltschutzvorschriften entsprechen, die in Deutschland gelten oder mit einer Übergangsfrist bereits verabschiedet sind.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, als Bestandteil seiner Qualitätssicherung eine umfassende Warenausgangskontrolle durchzuführen. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, die Qualität der von seinen Zulieferern anzuliefernden Waren zu überprüfen.

c) § 377 HGB gilt mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht gemäß § 377 HGB beschränkt sich auf Mängel, die bei einer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren zu Tage treten. Wir sind berechtigt, die Prüfung im Stichprobenverfahren nach DIN ISO 2859-1 durchzuführen und bei Feststellung von einer die Grenzwerte überschreitenden Anzahl mangelhafter Stichproben die Lieferung vollständig zurückzuweisen und Nacherfüllung zu verlangen. Die Rüge bezüglich offener Mängel ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum der Lieferung der Ware, beim Lieferanten eingeht. Auch eine spätere Rüge kann noch rechtzeitig sein, wenn sie nach den gegebenen Umständen unverzüglich erfolgte. Die Rüge bezüglich versteckter Mängel ist jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung des Mangels durch uns beim Lieferanten eingeht. Auch eine spätere Rüge kann noch rechtzeitig sein, wenn sie nach den gegebenen Umständen unverzüglich erfolgte.

d) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Wir sind in jedem Fall berechtigt, vom Lieferanten Nacherfüllung, nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

e) Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung/Leistung Mehrkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, wenn ihn bezüglich des Mangels Verschulden trifft.

f) Wir können nach erfolglosem Ablauf einer dem Lieferanten zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

9. Verjährungsfristen

a) Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 3 Jahre ab Gefahrübergang, sofern das Gesetz oder der Vertrag nicht eine längere Frist vorsehen, insbesondere verjähren die Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen in 3 Jahren. Die Verjährung von Mängelansprüchen ist gehemmt, sobald unsere Mängelanzeige beim Lieferanten eingeht, bis der Lieferant unsere Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzungen von Verhandlungen über unsere Ansprüche verweigert.

b) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nachlieferung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz oder zur Vermeidung von Streitigkeiten vorzunehmen.

10. Ersatzeilversorgung

Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der durchschnittlichen Lebensdauer seiner Lieferung/Leistung, mindestens jedoch 5 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes vorzuhalten und zu angemessenen Bedingungen zu liefern. Stellt der Lieferant nach Ablauf der vorgenannten Frist die Lieferung der Ersatzteile oder während dieser Frist die Lieferung des Liefergegenstandes ein, so ist uns Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu geben oder es sind uns die entsprechenden Fertigungsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

11. Produkthaftung

a) Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung auf erstes Anfordern freizustellen. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, uns sämtliche Kosten einer von uns wegen des fehlerhaften Produkts durchzuführenden Rückrufaktion zu erstatten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

b) Der Lieferant verpflichtet sich, während des Vertragsverhältnisses zu uns eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.0 Mio. pro Personen-/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt. Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine Kopie der Produkthaftpflichtversicherungspolice und der Prämienzahlungsnachweise zur Verfügung zu stellen.

12. Gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter

a) Der Lieferant steht nach Maßgabe des folgenden Absatzes dafür ein, dass durch die Liefergegenstände keine Rechte Dritter in Ländern der Europäischen Union und in anderen Ländern, in denen der Lieferant produziert oder produzieren lässt, verletzt werden.

b) Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen frei, die wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts und sonstiger Rechte Dritter an uns gestellt werden und erstattet uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme durch Dritte, wenn diese Ansprüche auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Wir werden den Lieferanten im Falle einer Inanspruchnahme unverzüglich informieren.

13. Eigentum an von uns überlassenen Gegenständen

a) Von uns überlassene Modelle, Muster, Fertigungseinrichtungen, Werkzeuge, Mess-, Prüfmittel, beigestelle Materialien, Zeichnungen, Werksnormblätter, Druckvorlagen und ähnliches bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur zur Erfüllung der von uns beauftragten Lieferungen/Leistungen verwendet werden. Soweit der Lieferant Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge in unserem Auftrag herstellt, werden diese Fertigungsmittel vom Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf seine Kosten und getrennt von sonstigen in seinem Besitz befindlichen Sachen verwahrt, als unser Eigentum gekennzeichnet und durch den Lieferanten nur zur Erfüllung der von uns beauftragten Lieferungen/Leistungen verwendet. Die Kosten für Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für uns gefertigt wurden, gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Fertigungsmittel dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung geändert werden. Wir können die Fertigungsmittel jederzeit herausverlangen. Während einer noch nicht vollständig ausgeführten Bestellung, für deren Ausführung der Lieferant die Fertigungsmittel benötigt, werden wir von diesem Herausgabeanspruch jedoch keinen Gebrauch machen.

Auf Wunsch versichert der Lieferant die uns gehörenden Fertigungsmittel zu Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen ab; wir nehmen die Abtretung an.

b) Verarbeitet der Lieferant von uns beigestelltes Material oder bildet es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir sind insofern als Hersteller anzusehen. Es gilt jedenfalls als vereinbart, dass der Lieferant uns bereits jetzt das Eigentum an den hierbei entstehenden Sachen überträgt. Wird das von uns beigestellte Material mit anderen, uns nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Materialien (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Materialien im Zeitpunkt der Verarbeitung. Auch hier gilt jedenfalls als vereinbart, dass der Lieferant uns bereits jetzt das Miteigentum an den hierbei entstehenden Sachen überträgt.

c) Wird das von uns beigestellte Material mit anderen, uns nicht gehörenden Materialien untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Materialien (Einkaufspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Materialien zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die uns nicht gehörenden Materialien als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt unser Allein- oder Miteigentum für uns.

d) Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe von Sicherungsrechten nach unserer Wahl verpflichtet.

e) Wenn der Lieferant die von uns überlassenen Gegenstände gemäß Ziffer 13 a) unbefugt, d.h. für andere Zwecke als die Erfüllung der von uns beauftragten Lieferungen/Leistungen verwendet, sind wir berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen und bei Verschulden des Lieferanten Schadensersatz zu verlangen.

14. Geheimhaltung/Werbeverbot

a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle ihm von uns überlassenen Informationen, seien sie schriftlich niedergelegt oder mündlich erteilt oder in ihm überlassenen Gegenständen/Unterlagen verkörpert, geheim zu halten und Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Informationen enthaltene Fertigungswissen offenkundig ist.

b) Es ist nur mit unserer ausdrücklichen Erlaubnis gestattet, auf die bestehende Geschäftsverbindung zu Werbezwecken hinzuweisen.

c) Etwaige Unterlieferanten sind entsprechend vorstehend a) und b) zu verpflichten.

15. Abtretung von Forderungen/Aufrechnung

a) Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten uns gegenüber bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

b) Der Lieferant darf nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

16. Erweiterte Aufrechnungsmöglichkeiten

Wir sind berechtigt, mit Forderungen der Cornelius Deutschland GmbH oder der mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundenen Unternehmen gegenüber Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

17. Soziale Verantwortung und Umweltschutz

Im Rahmen der unternehmerischen Aktivitäten gehören die Achtung der Menschenrechte und der Umweltschutz zu den wesentlichen Bestandteilen unserer Unternehmensgrundsätze. Dies gilt sowohl für Cornelius Deutschland selbst als auch für unsere Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrecht, dass Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verwirklichung von Chancengleichheit die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Information zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org. erhältlich.

18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Sonstiges

a) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

b) Die englische Übersetzung dieser Einkaufsbedingungen wird lediglich aus Kulanz zur Verfügung gestellt. Für den Inhalt und die Auslegung dieser Einkaufsbedingungen sowie in Fällen von Abweichung zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist allein die deutsche Fassung maßgeblich.

c) Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Cornelius Deutschland GmbH oder das zuständige Gericht am Sitz des Lieferanten.

d) Wir weisen den Lieferanten darauf hin, dass wir über ihn personenbezogene Daten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen speichern.

e) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Einkaufs AGB Cornelius Deutschland GmbH
Stand 10/2018